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Basics Kommunalpolitik: Glossar

Die wichtigsten Fachbegriffe der Themenwelt Kommunalpolitik.

 

Die Glossarbegriffe des ersten Lernmoduls:

Ablauforganisation Agenda 21Aufbauorganisation Ausschuss BaugebietBaugesetzbuch-MaßnahmengesetzBebauungsplan (qualifiziert/einfach)Bürokratie Exekutive Föderalismus Fraktion GeschäftsordnungGewaltenteilung ◊ Gewaltenteilung (horizontale/vertikale)GlobalisierungInstanzenzugKGSt ◊ KörperschaftMagistratPluralismusPrivatisierungRathausparteiStrukturwandelSubsidiaritätsprinzip

 


Ablauforganisation bezeichnet die dynamischen Arbeitsabläufe z. B. der Verwaltung, die zur Erreichung bestimmter Ziele dienen und bezieht sich auf die Regelungen, wie, wann, wo und womit eine Aufgabe erfüllt wird. Der Arbeitsablauf ist somit das zeitliche und örtliche Hinter- und Nebeneinander der notwendigen auszuführenden Arbeiten. Dabei werden die Faktoren Raum, Zeit, Sachmittel und Personen berücksichtigt. Die meisten Arbeitsabläufe ergeben sich aus der durch die Aufbauorganisation festgelegten Organisationsstruktur.(1)
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Agenda 21: Ein auf der Konferenz für Umwelt und Entwicklung der Vereinten Nationen (zur Website) in Rio de Janeiro (1992) von über 170 Ländern verabschiedetes Leitpapier mit dem Namen „Agenda 21". Das Dokument „Agenda 21" erläutert auf rund 300 Seiten ein Aktionsprogramm für das 21. Jahrhundert, um auf globaler, nationaler, regionaler und lokaler Ebene eine nachhaltige Entwicklung zu erreichen.
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Aufbauorganisation bezeichnet die Gliederung der betrieblichen Gesamtaufgabe in Hauptaufgaben, Teilaufgaben und Elementaraufgaben und die Bestimmung der organisatorischen Einheiten (Abteilungen und Stellen), in denen die Aufgaben erledigt werden. Sie bildet das hierarchische Gerüst einer Verwaltung oder einer anderen Organisation, da sie die Rahmenbedingungen dafür festlegt, welche Aufgaben von welchen Personen oder Abteilungen übernommen werden. Mithilfe der Aufbauorganisation wird somit zum einen festgelegt, welche Betriebsabteilungen welche Aufgaben haben, zum anderen bestimmt, wie die Abteilungen und Stellen zusammenarbeiten und welche Kompetenzen (Zuständigkeiten) mit den Aufgaben verbunden sind. Die Aufbauorganisation lässt sich in zwei Bereiche unterteilen: Aufgabenanalyse und Aufgabensynthese, die Einzelaufgaben zu Stellen (Dienstposten) zusammenfassen.(1)
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Als Ausschuss wird eine gewählte Arbeitsgruppe oder Untergliederung (z. B. des Parlaments) bezeichnet, die bestimmte Vorarbeiten erledigt bzw. über Detailaufgaben berät und Vorschläge entwirft. Die Abgeordneten der verschiedenen Parteien in den Ausschüssen des Dt. Bundestages überarbeiten z.B. Gesetzentwürfe, bereiten Gesetzesvorlagen vor oder erarbeiten Kompromisse zwischen den Parteien.(2)
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Baugebiet: Im Abschnitt der Baunutzungsverordnung (BauNVO) über die Art der baulichen Nutzung werden die Baugebiete definiert und im Hinblick auf die Zulässigkeit bestimmter Bauvorhaben und Einrichtungen näher beschrieben. Die Baugebiete können sowohl im Flächennutzungsplan als auch im Bebauungsplan festgesetzt werden. Baugebiete als besondere Arten der baulichen Nutzung sind:

  • Kleinsiedlungsgebiete
  • reine Wohngebiete
  • allgemeine Wohngebiete
  • besondere Wohngebiete
  • Dorfgebiete
  • Mischgebiete
  • Kerngebiete
  • Gewerbegebiete
  • Industriegebiete
  • Sondergebiete

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Baugesetzbuch-Maßnahmengesetz: Das Maßnahmengesetz zum Baugesetzbuch (BauGBMaßnahmenG) ist ein deutsches Gesetz für den Bereich der Bauleitplanung. Es ergänzt das Baugesetzbuch und stellt unter anderem den Grundsatz auf, dass bei Bebauungsplänen zur Deckung eines dringenden Wohnbedarfs der Bevölkerung auf die frühzeitige Bürgerbeteiligung verzichtet werden kann.
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Bebauungsplan (qualifiziert/einfach): Qualifizierte Bebauungspläne enthalten mindestens Festsetzungen über Art und Maß der baulichen Nutzung, überbaubare Grundstücksflächen und örtliche Verkehrsflächen. Ein Bauvorhaben in seinem Geltungsbereich ist somit nur zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht, Abweichungen bedürfen einer Ausnahme oder einer Befreiung. Für einfache Bebauungspläne gelten die Regelungen zum Bauen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile oder zum Bauen im Außenbereich.
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Als Bürokratie bezeichnet man den in zahlreiche Zuständigkeitsbereiche (z.B. Ministerien, Gerichte, Dezernate, Ämter) gegliederten gesamten Verwaltungsapparat eines Staates (Bund, Länder und Gemeinden). Abwertend beschreibt der Begriff auch eine starre, unflexible Arbeitsweise von Behörden in einem Gemeinwesen (Beamtenstaat).(1)
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Nach dem Prinzip der Gewaltenteilung ist die Exekutive neben Legislative und Judikative die dritte unabhängige staatliche Gewalt. Als vollziehende Gewalt ist die Exekutive dafür zuständig, die Beschlüsse der gesetzgebenden Gewalt (Legislative) auszuführen. Zur Exekutive zählen die Regierung sowie die öffentliche Verwaltung.(3)
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Föderalismus: Der föderale Aufbau des dt. politischen Systems ist in Art. 20 Abs. 1 GG festgelegt. Föderalismus stellt eine politische Ordnung dar, bei der die staatlichen Aufgaben zwischen Gesamtstaat und Einzelstaaten aufgeteilt werden, und zwar so, dass beide politischen Ebenen für bestimmte (verfassungsgemäß festgelegte) Aufgaben selbst zuständig sind. Wesentliche Argumente für die föderale Organisationsform sind die Beschränkung politischer Macht durch ihre Aufteilung auf unterschiedliche Ebenen (vertikale Gewaltenteilung), sodass einerseits mehrere Ebenen der politischen Teilhabe und Einflussmöglichkeiten entstehen und sich andererseits unterschiedliche Formen und Wege der politischen Aufgabenerfüllung ergeben (Lern- und Wettbewerbsmöglichkeiten); der Schutz von Minderheiten (z. B. wenn diese nur im Gesamtstaat eine Minderheit, im Teilstaat dagegen eine Mehrheit bilden), sodass trotz Vielfalt Integration und Einheit möglich sind.(2)
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Fraktion: Zusammenschluss gleichgesinnter Vertretungsmitglieder. Dabei sind mindestens zwei - nach Ländern unterschiedlich - gewählte Vertretungsmitglieder nötig, die keiner anderen Fraktion angehören dürfen. Rechte und Pflichten einer Fraktion ergeben sich aus der Kommunalverfassung und der Hauptsatzung/Geschäftsordnung der einzelnen Kommune. In der Ratsarbeit nehmen die Fraktionen eine Schlüsselrolle ein. Sie bündeln die Interessen der Mandatsträger und wirken einer Zersplitterung des politischen Willensbildungsprozesses entgegen.
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Geschäftsordnung ist die Gesamtheit der Bestimmungen, die das Funktionieren eines Parlaments, einer Behörde, einer Partei, eines Vereins und Ähnliches regeln.
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Gewaltenteilung: Das Grundprinzip politisch-demokratischer Herrschaft und der Organisation staatlicher Gewalt verteilt die Legislative (Gesetzgebung), die Exekutive (Gesetzesausführung) und die Judikative (Gerichtsbarkeit) auf drei verschiedene Staatsorgane: das Parlament, die Regierung und eine unabhängige Richterschaft. Ziel ist es, die Konzentration und den Missbrauch politischer Macht zu verhindern und die bürgerlichen Freiheiten zu sichern.
Das Prinzip der Gewaltenteilung wird auch durch territoriale Untergliederungen verwirklicht, wenn sie mit einer entsprechenden Aufgaben-, Kompetenz- und Verantwortungsverteilung wie z. B. in föderalistischen Systemen verbunden ist. Siehe auch Gewaltenteilung (horizontale/vertikale).(2)
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Gewaltenteilung (horizontale/vertikale): Mit Gewaltenteilung wird die Aufteilung der in Staatshand liegenden Gewalt auf verschiedene, voneinander unabhängige und sich gegenseitig kontrollierende Träger bezeichnet. Grundsätzlich unterscheidet man in Deutschland zwischen der horizontalen und der vertikalen Gewaltenteilung.
Die horizontale Gewaltenteilung unterscheidet zwischen:

  • Legislative, gesetzgebende Gewalt
  • Judikative, rechtsprechende Gewalt
  • Exekutive, ausführende Gewalt

Von vertikaler oder föderativer Gewaltenteilung spricht man bei der Verteilung der Staatsmacht zwischen den verschiedenen Ebenen des föderativen oder bundesstaatlichen Systems Bund, Länder und Gemeinden. Sie ist das Hauptbeispiel regionaler politischer Dezentralisation.(4)
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Globalisierung bezeichnet im politisch-ökonomischen Sinne den fortschreitenden Prozess weltweiter Arbeitsteilung. Durch die zunehmende Entstehung weltweiter Märkte für Waren, Kapital und Dienstleistungen sowie die damit verbundene internationale Verflechtung der Volkswirtschaften erhöht der Prozess der Globalisierung entscheidend den Wettbewerbsdruck zwischen den einzelnen Unternehmen und hat darüber hinaus erhebliche Auswirkungen auf die Stabilität und Sicherheit der Arbeitsplätze.(2)
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Instanzenzug: Die nachgeordneten Instanzen einer Stufe gerichtlicher Entscheidung (Instanz, Rechtszug) werden als Instanzenzug oder auch Rechtsmittelzug bezeichnet (z. B. Amtsgericht, Landgericht, OLG). Dieses mehrstufige Verfahren, begründet durch das Gerichtsverfassungsgesetz, gewährt effektiven Rechtsschutz.(1)
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KGSt ist die Abkürzung der "Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement" (www.kgst.de). Die KGSt ist das von Städten, Gemeinden und Kreisen gemeinsam getragene Entwicklungszentrum des kommunalen Managements. Sie wurde 1949 in Köln gegründet und befasst sich gemeinsam mit ihren Mitgliedern mit Führung, Steuerung und Organisation der Kommunalverwaltung.
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Körperschaft: Gebietskörperschaften, Personalkörperschaften und Verbandskörperschaften sind rechtsfähige Vereinigung von Personen zu gemeinsamem Zweck. Neben privatrechtlichen Körperschaften (Verein, AG, GmbH, Genossenschaft) gibt es Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie sind mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattete Verbände zur Erfüllung staatlicher Zwecke unter Staatsaufsicht. Sie dienen der Wahrnehmung einer dezentralisierten Verwaltung. Unterschieden wird zwischen Gebietskörperschaften (insbesondere Gemeinden), Personalkörperschaften (öffentliche Genossenschaften, Berufskammern) und Verbandskörperschaften (z.B. gemeindliche Zweckverbände). Kirchen und staatlich anerkannte Religionsgemeinschaften nehmen einen Sonderstatus ein. Die Mitgliedschaft kann freiwillig oder durch Gesetz vorgeschrieben sein (Anstalt des öffentlichen Rechts, Stiftung).(1)
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Magistrat: In Kommunen mit Magistratsverfassung wird der Gemeindevorstand als „Magistrat" bezeichnet. Er setzt sich aus hauptamtlichem Bürgermeister und Beigeordneten sowie nebenamtlichen Stadträten zusammen. Der Magistrat ist für die Verwaltung der Gemeinde zuständig und führt die Beschlüsse des Gemeinderates aus.(2)
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Pluralismus: Unter Pluralismus wird innerhalb einer Gesellschaft (bzw. in allen Bereichen eines Staates) die vorhandene Vielfalt verstanden, die gleichberechtigt nebeneinander und miteinander besteht.
Pluralismus bedeutet die Existenz und Legitimität einer Vielfalt unterschiedlichster gesellschaftlicher und politischer Wertvorstellungen, Meinungen und Interessen, die in verschiedenen miteinander konkurrierenden Gruppen ihren Ausdruck findet. Siehe hierzu auch: Stichwort Pluralismus der Website „Geschichte der CDU"
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Privatisierung: Der Begriff Privatisierung ist mehrdeutig. In einem ersten Schritt zur Privatisierung wird oft eine öffentliche Organisationseinheit in ein Unternehmen des Privatrechts überführt, ohne dass jedoch Private finanziell an der Gesellschaft beteiligt werden (formelle Privatisierung). Von materieller Privatisierung spricht man, wenn die Aufgabenerfüllung eines Unternehmens in Privatrecht (GmbH, AG) mit Beteiligung Privater in unterschiedlichen Anteilen erfolgt.
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Rathauspartei ist eine Sammelbezeichnung für lokale, kommunale Parteien, die meist aufgrund der örtlichen und politischen Gegebenheiten, der lokalen Bekanntheit der Kandidaten und Kandidatinnen sowie der lokalpolitischen Zielsetzungen gewählt werden. Rathausparteien haben im Vergleich zu anderen Parteien i.d.R. weniger internen Abstimmungsbedarf und benötigen weniger organisatorischen Einsatz, um Wahlerfolge erzielen zu können. (2)
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Strukturwandel: Im wirtschaftlichen Sinne bedeutet der Begriff zum einen, dass sich die bisherigen Beziehungen innerhalb der einzelnen Wirtschaftsbranchen (sektoraler Strukturwandel) bzw. innerhalb einzelner Regionen (regionaler Strukturwandel) drastisch ändern, zum anderen, dass sich das Verhältnis zwischen eingesetztem Kapital (Maschinen, Automaten, Robotern) und notwendiger menschlicher Arbeitskraft (teilweise drastisch) ändert. (2)
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Subsidiaritätsprinzip: Das Subsidiaritätsprinzip besagt, dass die jeweils größere gesellschaftliche oder politische Einheit nur dann Aufgaben an sich ziehen soll, wenn die kleinere Einheit nicht in der Lage ist, diese wahrzunehmen.
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Quellen:

  1. Duden Wirtschaft von A bis Z: Grundlagenwissen für Schule und Studium, Beruf und Alltag. 5. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut 2013.
  2. Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 5., aktual. Aufl. Bonn: Dietz 2011.
  3. Duden Recht AZ. Fachlexikon für Studium, Ausbildung und Beruf. 3. Aufl. Berlin: Bibliographisches Institut 2015.
  4. Andersen, Uwe/Wichard Woyke (Hrsg.): Handwörterbuch des politischen Systems der Bundesrepublik Deutschland. 7., aktual. Aufl. Heidelberg: Springer VS 2013.


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