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Kommunales Planen, Planungshoheit, Bauen

Beteiligte im Planungsprozess

Die Entwicklung der vergangenen Jahre hat gezeigt, dass Diskussionen und Entscheidungen über Planungs- und Baufragen nicht mehr ausschließlich Fachleuten wie z.B. Stadt- und Verkehrsplanern, Architekten oder Wohnungswirtschaftlern überlassen wird. Bürger mit und ohne Mandat beteiligen sich als ,,Planungs-Laien" stärker als früher aktiv an der Lösung von Planungsproblemen. Ohne mit den Fachleuten zu konkurrieren, sollen Laien als aufgeschlossene Partner fähig sein, die eigenen Möglichkeiten im Planungsprozess zu erkennen, kritische Hinweise zu geben, richtige Fragen zu stellen und als Mandatsträger die erforderlichen Entscheidungen zu treffen. Dabei ist es wichtig, dass alle Beteiligten ihren Aufgaben entsprechend zu Wort kommen und ihren Beitrag leisten können.

Planungsphasen

Mit Planung sollen meist unterschiedlich zusammengesetzte Aufgaben gelöst werden. Dabei muss die Planung - entsprechend den Aufgaben - komplex sein, d.h. sie muss alle verschiedenen Einzelprobleme sowohl einzeln als auch im Zusammenhang behandeln. Der Gesetzgeber hat auf die komplexen Planungszusammenhänge reagiert und entsprechende Gesetze mit Abwägungsgrundsätzen geschaffen. Die Planungen, mit denen sich eine Kommune befassen muss, haben unterschiedliches Gewicht, deshalb sind auch jeweils unterschiedliche Verfahren erforderlich:

  • „Kleine Planungen", z.B. für den Bau eines Kindergartens, können mit wenigen Beteiligten in überschaubarer Zeit durchgeführt werden.
  • „Große Planungen", z.B. für die Verkehrsberuhigung in einem Stadtteilzentrum, wirken sich auf viele Behörden und Bürger aus. Entsprechend groß ist die Zahl der Beteiligten. Um den unterschiedlichen Anforderungen und Bedürfnissen gerecht zu werden, sind zeitaufwendige Informationen und Abstimmungen erforderlich. Dabei kann eine übersichtliche und straffe Arbeitsgliederung in Form von Planungsphasen nützlich sein und den gesamten Planungsablauf beschleunigen.

PlanungshoheitLizenz: Creative Commons CC BY-SA 3.0

Verknüpfung kommunaler Planungsaufgaben

Kommunales Planen

Planen und Bauen in Städten und Gemeinden sind eng verbunden mit Veränderungen und Entscheidungen in der Region. In allen Fachgebieten wirken sich die regionalen Bezüge aus – Gesetze und Verordnungen sorgen dafür, dass überörtliche Planungen von den Gemeinden berücksichtigt werden.

Verknüpfung kommunaler Planungsaufgaben

Jede Form des Planens und Bauens findet in genau festgelegten Bereichen statt. Bei der Errichtung eines Gebäudes ist in erster Linie die Grundstücksgrenze maßgebend, der Geltungsbereich des Flächennutzungsplanes oder Stadtentwicklungsplanes wird durch die Stadtgrenze bestimmt. Landesentwicklungspläne, Gebietsentwicklungspläne und Kreisentwicklungspläne beziehen sich ebenfalls auf feststehende Gebietseinheiten. Bei Bebauungsplänen und Stadtteil- oder Dorfentwicklungsplänen kann die Gemeinde den Gültigkeitsbereich für Planaussagen selbst festlegen, die Grenze muss jedoch auch hier eindeutig bestimmt werden.

Trotz dieser Abgrenzung verlangt jede Planung durch ihre regionale Vernetzung eine angemessene Abstimmung, die eine Verknüpfung aller Planungsebenen voraussetzt:

  • Aussagen und Festlegungen in einem Landesentwicklungsplan – z.B. über die Einzugsgebiete zentraler Orte oder über Schutzzonen für Landschaft und Gewinnung von Bodenschätzen – können grenzüberschreitend ins Nachbarland (Bundesland oder Ausland) wirken.
  • Ein Flächennutzungsplan steuert nicht nur die Entwicklung des Gemeindegebietes, sondern wirkt sich auch in den Nachbargemeinden aus.
  • Ein Bebauungsplan legt nicht nur die Entwicklung bis zum Rand der angrenzenden Straßenzüge fest, die Wirkungen reichen bis weit in die benachbarten Gemeindegebiete.
  • Ebenso können die Auswirkungen eines Vorhaben- und Erschließungsplanes - obwohl er sich meist nur auf ein einzelnes Grundstück bezieht - u. U. die gesamte Gemeindeentwicklung beeinflussen.
  • Ein neues Gebäude wirkt sich nicht nur auf die unmittelbaren Nachbarn aus, sondern möglicherweise auf den Charakter der ganzen Straße oder des Quartiers.
Quelle: adenauercampus.de

Abwägungsgebot

Planungen können nur erfolgreich sein, wenn öffentliche und private Belange gegeneinander gerecht abgewogen werden [§ 1, Absatz 7, Baugesetzbuch (BauGB)]. Dem Abwägungsgebot des Gesetzes kann nur entsprochen werden, wenn im Rahmen der Planaufstellung die betroffenen Bewohner und zuständigen Behörden zusammenarbeiten.

Somit ist es auch enorm wichtig, dass die kommunale Planung einen besonders engen Bezug zu den Betroffenen aufbaut. Je besser und verständnisvoller dabei die gemeinsame Atmosphäre zwischen Bewohnern und Planern ist, desto eher kann mit Empfehlungen und Anregungen überzeugt und auf Vorschriften und Satzungen verzichtet werden.

Flächennutzungsplan

Der Flächennutzungsplan hat seinen festen Platz im Planungsgeschehen der Gemeinden, da das Baugesetzbuch Form und Inhalt der räumlichen Planung in den Kommunen bundeseinheitlich regelt. Als vorbereitende Bauleitplanung umfasst der Flächennutzungsplan Aussagen zur künftigen Nutzung des gesamten Gemeindegebietes. Im Flächennutzungsplan soll die Art der Bodennutzung in Grundzügen dargestellt werden: Das Gemeindegebiet wird in unterschiedliche Zonen eingeteilt. Diese Darstellung ist verwaltungsintern verbindlich. Sie dient als Grundlage für spätere Festsetzungen in Bebauungsplänen.

Bebauungsplan

Neben der Flächennutzungsplanung gehört die Bebauungsplanung zur Bauleitplanung, wie sie im Baugesetzbuch festgelegt ist. Die Aufstellung eines rechtskräftigen Bebauungsplans bildet häufig die Grundlage für die Verwirklichung von Bauvorhaben. Bebauungspläne – je nach dem Umfang der Aussagen als einfache oder qualifizierte Bebauungspläne – leiten von der Gebietsplanung unmittelbar zur Gebäudeplanung über.

Entsprechend dieser Stellung müssen Bebauungspläne einen umfangreichen Aufgabeninhalt bewältigen: Einerseits müssen die Vorgaben des Flächennutzungsplanes aufgenommen werden, andererseits müssen konkrete Aussagen zur angestrebten Bebauung zusammengefasst werden, die eine geordnete sowie störungs- und konfliktfreie Entwicklung verschiedenartiger Nutzungen ermöglichen.

Im Gegensatz zur Flächennutzungsplanung, bei der als vorbereitende Bauleitplanung lediglich die Art der Bodennutzung in Grundzügen dargestellt wird, enthält der Bebauungsplan rechtsverbindliche Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Der Bebauungsplan als verbindliche Bauleitplanung muss daher als Satzung beschlossen werden. Er bindet sowohl die Gemeindeverwaltung und die Bürger als auch die Träger öffentlicher Belange.

Information und Bürgerbeteiligung

Entscheidungen über Aufstellung, Änderung oder Aufhebung von Bebauungsplänen trifft der Gemeinderat. Ein entsprechender Beschluss ist – wie beim Flächennutzungsplan – ortsüblich bekannt zu geben. Dabei sollte nicht nur auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, sondern ebenso auf den Erfolg der Bekanntgabe geachtet werden. Ebenfalls gesetzlich verankert ist eine frühzeitige Bürgerbeteiligung an der Bauleitplanung, die vorsieht, dass die Bürger unterrichtet und befragt werden. Ausnahmen werden nach dem Maßnahmengesetz zum Baugesetzbuch (BauGB-MaßnahmenG) geregelt.

Des Weiteren kann die frühzeitige Bürgerbeteiligung entfallen, wenn sich die Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplanes nur unwesentlich auf das Plangebiet oder benachbarte Gebiete bezieht oder die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf einer anderen planerischen Grundlage erfolgte.
Bei den Veranstaltungen zur Bürgerbeteiligung, die meist von der Verwaltung organisiert werden, ist es wichtig, dass auch Mitglieder des Rates anwesend sind, die umfassend und auch für Laien verständlich Auskunft über die im Rat besprochenen Planungsabsichten geben.

Die Entscheidungsphase über das Planungskonzept (Entwurf des Bebauungsplans) umfasst die Verarbeitung aller – im Zuge der öffentlichen Auslegung – vorgebrachten Bedenken und Anregungen. Der Gemeinderat beschließt, ob und in welcher Form Anregungen und Hinweise berücksichtigt werden sollen und teilt das Ergebnis den betroffenen Bürgern und Behörden mit BauGB-Maßnahmengesetz). Besonders bei ablehnender Haltung gegenüber Änderungsvorschlägen muss die Entscheidung des Rates begründet werden (Abwägungsgebot). Hierfür ist eine gründliche schriftliche Stellungnahme erforderlich.

Bei wichtigen Planungsfragen ist es durchaus sinnvoll, dass der Antragsteller nicht nur einen ablehnenden Bescheid erhält, sondern bereits vorher durch ein Informationsgespräch über die Vorstellungen der Gemeinde informiert wird und Gelegenheit bekommt, die eigenen Argumente weiter zu verdeutlichen. Den Mitgliedern des Rates kann dabei eine Vermittlerrolle zwischen Verwaltung und Bürgern zufallen.