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Bürger, Mandatsträger, Parteien

Kommunalverfassungen

Die Verfassung einer Kommune (Kommunalverfassung) legt die rechtlichen Regelungen zur Organisation fest. Die konkrete Art, die Zusammensetzung und das Zustandekommen des Gemeindeorgans ergeben sich aus den Regelungen der jeweiligen Landesverfassungen und Gemeindeordnungen. Es bestehen dementsprechend unterschiedliche Arten von Kommunalverfassungen.

Alle Kommunalverfassungen beinhalten die Existenz eines Gemeinderates, dem zentrale kommunale Entscheidungen obliegen. Gemeinsam ist auch die Absicht, die Position des Bürgermeisters zu stärken und direktdemokratische Elemente einzuführen. Unterschiede gibt es vor allem bei dem Hauptverwaltungsbeamten, also dem Leiter der Verwaltung einer Gemeinde, eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt (Oberbürgermeister/Landrat). In der Praxis gab es vier Arten von Kommunalverfassungen: Süddeutsche Ratsverfassung, Norddeutsche Ratsverfassung, Bürgermeisterverfassung und Magistratsverfassung.

Seit den 1990er Jahren hat sich jedoch fast flächendeckend eine allgemeine Konvergenz der Verfassungstypen hin zum süddeutschen Modell durchgesetzt. Ausnahmen stellen lediglich die Stadt Bremerhaven und die hessischen Kommunen dar, wo (in leicht abgewandelter Form) weiterhin die Magistratsverfassung besteht. Die nachstehende Infografik veranschaulicht diese zwei nach bestehenden Grundtypen der Kommunalverfassung.

Schematischer Überblick der KommunalverfassungenLizenz: Creative Commons CC BY-SA 3.0

Schematischer Überblick der KommunalverfassungenLizenz: Creative Commons CC BY-SA 3.0

Schematischer Überblick der KommunalverfassungenLizenz: Creative Commons CC BY-SA 3.0

Bürger

Je nach Staatsangehörigkeit, rechtlicher Einbindung in die Kommune und dem Lebensalter hat der Einzelne unterschiedliche Rechte und Pflichten in der Gemeinde. Es wird zwischen Einwohner (Einwohner ist, wer in der Gemeinde wohnt) und Bürger (Bürger ist, wer zu den Gemeindewahlen wahlberechtigt ist) unterschieden. Ergänzend hierzu gibt es noch Ortsfremde (sogenannte Forensen) die auch Rechte und Pflichten haben, sofern sie einen Grundbesitz oder Gewerbebetrieb in der Gemeinde besitzen. Einwohner einer Gemeinde haben folgende Rechte und Pflichten:

Rechte

  • Nutzung aller öffentlichen Einrichtungen
  • Teilnahme an Bürgerbeteiligung, Bürger- bzw. Einwohnerversammlung
  • eingeschränkt öffentliche Ehrenämter
     

Pflichten

  • allgemeine Steuer-/Gebühren-/Beitragspflicht
  • Leistung von Hand- und Spanndiensten (öffentliche Dienstleistungspflichten)
  • Übernahme bestimmter ehrenamtlicher Tätigkeiten
     

Die einzelnen Regelungen werden in den jeweiligen Gemeindeverordnungen entsprechend aufgeführt. Den Bürger treffen die gleichen Rechte und Pflichten wie den Einwohner. Allein in seinen Mitwirkungsrechten stehen dem Bürger zusätzlich das Wahlrecht und die Wählbarkeit in den Rat und/oder Kreistag zu; er kann an Bürgerbegehren und am Bürgerentscheid mitwirken. Ihn trifft aber ggf. auch die Pflicht, ein Ehrenamt anzutreten.

Bürgerengagement

In vielen Bereichen des kommunalen Zusammenlebens übernehmen Ehrenamtliche spezielle Aufgaben. Dieses bürgerschaftliche Engagement – ob als Ehrenamt im Verein, freiwilliges Engagement in einer Initiative oder auch das gemeinsame Eintreten für ein bestimmtes Anliegen – ist unverzichtbar für eine Kommune. Kommunen entwickeln deshalb Aktivitäten und Strategien, um das bürgerschaftliche Engagement vor Ort zu stärken und zu fördern, beispielsweise durch Anlaufstellen zur Koordination in der Kommunalverwaltung.

Wenn möglichst viele Bürgerinnen und Bürger dazu bereit sind, sich in die Angelegenheiten ihres direkten Lebensumfeldes aktiv einzubringen und Mitverantwortung zu übernehmen, wird Demokratie lebendig. Der Weg vom bürgerschaftlichem Engagement führt oftmals direkt zur politischen Mitbestimmung.

Mandatsträger: Ehrenamt

Das kommunale Mandat ist eine besondere Form des gesellschaftlichen Engagements. Das Mandat der Gemeindevertreterin bzw. des Gemeindevertreters wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Es geht um eine verantwortliche Funktion innerhalb des Staatsaufbaus. Die Mitglieder des Gemeinderates sind als Volksvertreter nur an die Verfassungen und Gesetze gebunden.

Die Herausforderung eines kommunalen Mandats ist anspruchsvoll. Wer eine politische Entscheidung treffen will, muss sich vorher informieren, z. B. über die genauen lokalen Umstände, über die fachlichen Probleme und über die zu beachtenden Rechtsregeln. Entsprechend dieser Verantwortung kann der Mandatsträger von der Verwaltung verlangen, über alle wichtigen Fakten, Vorgänge und Bestimmungen informiert zu werden: Die Verwaltungsspitze muss den Gemeinderat unterrichten und mit ihm zusammenarbeiten.

Weitergehende Informationen
Die Kommunale Selbstverwaltung ist auf Mandatsträger und engagierte Bürger angewiesen, die durch qualifizierte Mitwirkung zur Weiterentwicklung ihrer Gemeinde beitragen. Übernehmen Sie Verantwortung und gestalten Sie mit. Kommunalpolitische Schulungen und Beratung bieten die Konrad-Adenauer-Stiftung und die KommunalAkademie an. Weitere Informationen finden Sie auf folgenden Websites:

Parteien

Als politische Partei wird der Zusammenschluss einer größeren Anzahl von Personen bezeichnet, die sich längerfristig zur Durchsetzung politischer Ziele organisieren und mehr als Gruppeninteressen verfolgen. Nach Art. 21 Abs. 1 GG wirken die Parteien bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Sie repräsentieren die verschiedenen geistigen Strömungen und bieten unterschiedliche Lösungsstrategien für die vorherrschenden gesellschaftlichen Herausforderungen. Für die politische Gestaltung unserer pluralistischen Gesellschaft sind Parteien unabdingbar. Sie bündeln Interessen, fassen Ziele zusammen, entwickeln Handlungsprogramme und suchen Wählermehrheiten. Damit sind sie in der repräsentativen Demokratie Mittler zwischen den Staatsbürgern und der Exekutive.

Das Parteiengesetz von 1967 konkretisiert die Aussagen des Grundgesetzes über die politischen Parteien. Es schreibt vor, dass die Parteien eine Satzung mit Regelungen über die innere Ordnung (u.a. Gliederung, Organe, Rechte und Pflichten der Mitglieder) und ein schriftliches Programm mit ihren Zielen haben müssen. Als verfassungsrechtlich verankerter Bestandteil unserer freiheitlich-demokratischen Grundordnung werden ihnen – unabhängig von der Aktivitätsebene – bestimmte Aufgaben bei der Mitwirkung an der politischen Willensbildung des Volkes aufgetragen.

Fraktionen

Zu einer Fraktion schließen sich gleichgesinnte Vertretungsmitglieder zusammen. Dabei sind mindestens zwei – nach Ländern unterschiedlich – gewählte Vertretungsmitglieder nötig, die keiner anderen Fraktion angehören dürfen. Eine Fraktion hat nur für die jeweilige Wahlperiode Bestand. Rechte und Pflichten einer Fraktion ergeben sich aus der Kommunalverfassung und der Hauptsatzung/Geschäftsordnung der einzelnen Kommune. In der Ratsarbeit nehmen die Fraktionen eine Schlüsselrolle ein. Sie bündeln die Interessen der Mandatsträger und wirken einer Zersplitterung des politischen Willensbildungsprozesses entgegen. In der kommunalpolitischen Praxis gehören sie neben den Ausschüssen, dem informellen Kreis der Vorentscheider und der Verwaltung zu den entscheidungsrelevanten Instanzen.

Arbeitsteilung zwischen Partei und Fraktion

Die vielfältigen Aufgaben im kommunalen Bereich lassen sich besser bewältigen, wenn eine lokale Parteiorganisation bzw. eine Wählergemeinschaft und deren Fraktion im Rat die Arbeit gemeinsam tun:

  • Die lokale Partei formuliert die strategischen Ziele der politischen Arbeit und setzt die Schwerpunkte (Zielfindung/Prioritätensetzung/Bürgerdialog);
  • Die Ratsfraktion operationalisiert sie in Aktionsprogramme und Maßnahmen (Programm-/Maßnahmenplanung) und kontrolliert die Verwaltung (Vollzugskontrolle).