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Mythos: "Die DDR war ein Rechtsstaat"

In der DDR fehlten bereits die formalen Elemente des Rechtsstaates wie die Gewaltenteilung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Bindung der Verwaltung an die gültigen Gesetze) und die Unabhängigkeit der Gerichte. Der Staatsaufbau und das Rechtswesen der DDR entsprachen allein aus diesem Grund nicht rechtsstaatlichen Grundwerten. Zudem kann ein Staat, der - wie die DDR - auf seine Bürger/innen schießen lässt oder sie in Gefängnisse sperrt, weil sie ihn verlassen wollten, kein Rechtsstaat sein.

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Die führende Rolle der SED

Bei der praktischen Umsetzung der formalen Rechtsnormen war zudem die Einflussnahme politischer Instanzen bzw. der SED auf allen Ebenen gängige Praxis. Der Dekan der Juristischen Fakultät der Ost-Berliner Humboldt-Universität, Professor Erich Buchholz, stellt in „Neue Justiz“ 1961 fest: „…unser sozialistisches Recht ist als Instrument der staatlich herrschenden Arbeiterklasse ein spezifischer Ausdruck der führenden Rolle der Partei. (...) Verletzung und Missachtung unserer Gesetzlichkeit bedeutet daher letztlich Verletzung bzw. Missachtung von Parteibeschlüssen…“ Das „Recht“ und die Partei (SED) wurden auf diese Weise verschmolzen, die Partei hatte also im Sinne des Wortes immer Recht. 1980 erschien in der Reihe „Recht in unserer Zeit“ ein Band des Historikers Siegfried Wietstruk, der diese Überzeugung schon im Titel illustriert: „Neue Macht schafft neues Recht“. Und diese Macht war die SED.

Das politische Strafrecht

Im Bereich des politischen Strafrechts war die DDR für jedermann sichtbar ein Unrechtsstaat. Der Grad des Unrechts und der Repression änderte sich dabei im Laufe der Existenz des SED-Regimes: Suchte man in den ersten Jahrzehnten mit härtesten Strafen jegliche Opposition zu unterdrücken, nutzte das SED-Regime in den 1980er Jahren etwa auch die Möglichkeit, Regimekritiker in die Bundesrepublik Deutschland auszuweisen. In politikfernen Bereichen liefen dagegen viele Verfahren korrekt und transparent ab. Aber auch hier konnte die SED an jedem Punkt in die Arbeit der Justiz eingreifen, wenn es ihren Machtinteressen entsprach. So mussten etwa Ausreisewillige nach dem Einreichen eines entsprechenden Antrags entgegen den Bestimmungen des Arbeitsgesetzbuches mit der Kündigung rechnen.

Keine Gewaltenteilung

Da es im Arbeiter- und Bauernstaat keine Gewaltenteilung gab, war die Justiz nicht unabhängig, sondern immer Herrschaftsinstrument der Partei. Das Recht verstand man als „Waffe im Klassenkampf“. Oppositionelle wurden unter konstruierten Vorwürfen verfolgt und in Gefängnisse geworfen, Prozesse waren teilweise bis in das Detail vorher abgesprochen und Urteile wurden der Justiz durch SED-Politiker vorgegeben.

Eingabenwesen statt Verwaltungsgerichtsbarkeit

In der DDR gab es keine Verwaltungsgerichtsbarkeit und kein individuelles Klagerecht gegen Verwaltungsentscheidungen. Der Ideologie zufolge konnte es in einem sozialistischen Staat keine Interessengegensätze zwischen Bürger/innen und Staat geben. Eingaben waren die einzige Möglichkeit für die Bevölkerung, sich gegen Entscheidungen der Staatsorgane zu wenden.

Das Recht auf Einreichung einer Eingabe war in der DDR-Verfassung verankert.  Eingaben konnten an staatliche Stellen, aber auch an die SED gerichtet werden, die Adressaten mussten innerhalb einer festgelegten Frist antworten. Im Mittelpunkt der zuletzt mindestens 500.000 jährlichen Eingaben standen meist Wohnungsfragen oder die örtliche Warenversorgung. Entschieden wurde weniger nach rechtlichen als nach politischen oder sozialen Kriterien. Aufgrund der sich zuspitzenden Versorgungslage konnte das Eingabenrecht die ihm zugedachte Ventilfunktion zuletzt immer weniger erfüllen.